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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung des § 4 Abs 2 AÜG

Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 4 AÜG


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung


GZ 8 ObA 7/14h, 25.08.2014


 


OGH: Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können).

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