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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Einsicht des Betriebsrates in Gehalts- und Lohnabrechnungen aller Mitarbeiter – § 89 Z 1 ArbVG im Spannungsverhältnis zum DSG 2000?

Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 89 ArbVG, DSG 2000


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Datenschutzrecht, Einsicht des Betriebsrates in Gehalts- und Lohnabrechnungen


GZ 6 ObA 1/14m, 17.09.2014


 


OGH: Würde man hinsichtlich § 89 Z 1 ArbVG eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer für erforderlich halten, würde dies die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pflichtkompetenz aushöhlen. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass einzelne Dienstnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, um entsprechende Einsichtnahmen und Kontrolltätigkeiten des Betriebsrats zu verhindern.


 


Im Hinblick auf die vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat.

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