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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Unternehmereigenschaft von Personengesellschaften, an denen kein unbeschränkt Haftender eine natürliche Person ist, und zur Rechnungslegungspflicht solcher Personengesellschaften

Nach dem Wortlaut der Publizitätsrichtlinie (78/660/EWG) besteht die Offenlegungspflicht einer GmbH & Co KG - entgegen dem Wortlaut von § 189 Abs 1 Z 1 und § 221 Abs 5 UGB - unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig ist

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 277 UGB, § 189 UGB, § 221 UGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Verein, GmbH & Co KG, Offenlegungspflicht, Unternehmereigenschaft, Personengesellschaft, Rechnungslegungspflicht, Gesellschaftsvermögen


GZ 6 Ob 236/12t, 08.05.2013


 


OGH: In den Erwägungsgründen der RL wird erwähnt, der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften (auch) über die Offenlegung komme im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter besondere Bedeutung zu. Die Koordinierung sei auch deswegen erforderlich, weil die Gesellschaften Dritten eine Sicherheit nur durch ihr Gesellschaftsvermögen böten.


 


Dritte“ iSd Erwägungsgründe der RL sind insb Gesellschaftsgläubiger. Deren Schutz ist der RL ein Anliegen, das sie ua durch die Verpflichtung zur Offenlegung dann zu verfolgen trachtet, wenn den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (und nicht auch das Privatvermögen von natürlichen Personen als Gesellschaftern) haftet.



Auch bei einer (eingetragenen) Personengesellschaft, deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ein Verein nach dem VereinsG 2002 ist, haftet somit - wie bei der GmbH & Co KG - grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht auch das Privatvermögen natürlicher Personen. Das von der Richtlinie angesprochene Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger einer „Verein & Co KG“ ist somit nicht anders oder geringer als bei einer GmbH & Co KG.

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