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Zivilrecht

OGH: Beweislast für ein bloßes Prekarium bei der Ersitzung

Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen; der Ersitzungsgegner muss den Nachweis der Unredlichkeit oder der Unechtheit erbringen

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 328 ABGB, § 479 ABGB, § 974 ABGB, § 1463 ABGB, § 1464 ABGB


Schlagworte: Sachenrecht, Dienstbarkeit, Fahrtrecht, Ersitzung, Besitz, Redlichkeit, Prekarium, Bittleihe


GZ 10 Ob 10/13p, 28.05.2013


 


Das Erstgericht hat eine Besitzausübung festgestellt, traf dazu jedoch die zusätzliche Negativfestellung, dass „nicht festgestellt werden kann, dass die Besitzausübung des Rechtsvorgängers der klagenden Partei im Rahmen einer Servitut und nicht etwa im Rahmen einer bloß prekaristischen Gestattung erfolgte“



OGH: Hinsichtlich der Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen hat der Ersitzende Art und Umfang der Besitzausübung (also das Ausmaß des Rechtserwerbs) sowie die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, dass er Beginn und Ende der Ersitzungszeit nachweist. Der Ersitzungsgegner muss den Nachweis der Unredlichkeit oder der Unechtheit erbringen.



Da eine bloß prekaristische Duldung im Zweifel nicht anzunehmen ist, hat der Ersitzungsgegner, der eine bloß prekaristische Gestattung behauptet, diese zu beweisen. Der Ersitzungsgegner hat weiters einen in der Ersitzungszeit eingetretenen Besitzverlust oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen. Auch dass die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlt, hat der Ersitzungsgegner zu beweisen. Auch der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB keine Dienstbarkeit, sondern nur eine jederzeit widerrufbare Nutzungsvereinbarung vorliegt, obliegt dem, der diese Einschränkung behauptet.



Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze, insbesondere der Regeln über die Beweislast, auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom Erstgericht getroffene negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin das strittige Fahrtrecht (im Zeitraum von 1976 bis 1983) mit dem Willen in Anspruch genommen habe, dieses im Rahmen einer Dienstbarkeit und nicht etwa im Rahmen einer bloß prekaristischen Gestattung zu nutzen, nicht zu Lasten der Klägerin auszulegen ist.



Es trifft nämlich die Beklagte als Ersitzungsgegner die Behauptungs- und Beweislast für eine bloß prekaristische Gestattung der Benützung ihres Grundstücks durch die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger.

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