Wurde eine Grunddienstbarkeit vertraglich begründet und wurden auch die Erhaltungspflichten detailliert vereinbart, so kommen die dispositiven gesetzlichen Regelungen des § 508 ABGB nicht zur Anwendung und der Eigentümer des dienenden Grundstückes kann sich nicht darauf berufen, dass die weitere Erhaltung der dienenden Sache unwirtschaftlich wäre
§ 508 ABGB, § 525 ABGB, § 1112 ABGB
GZ 2 Ob 115/12v, 27.06.2013
OGH: Nach § 525 ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden oder herrschenden Sache. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt dagegen kein Erlöschen. Der Erlöschensgrund entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die dort geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Als Erlöschensgrund ist auch der rechtliche Untergang der Sache anzusehen, der im Entzug der behördlichen Benutzungsbewilligung bzw der Erlassung von Demolierungs- und Abbruchbescheiden gelegen sein kann. Dabei darf es sich aber nicht um eine nur vorübergehende Maßnahme handeln, entscheidend ist die Endgültigkeit der baubehördlichen Maßnahme.
Bezieht sich ein Abbruchbescheid aber überhaupt nur auf den „östlichen Trakt“ des Gebäudes und nicht auf jenen Teil des Gebäudes, in dem die Dienstbarkeit ausgeübt wird, so kann schon deshalb nicht von einem endgültigen rechtlichen Untergang des betreffenden Gebäudeteils ausgegangen werden.
Im Übrigen ist es Sache des Eigentümers, die notwendigen Arbeiten in einem Stadium durchzuführen, in dem Wirtschaftlichkeit noch vorliegt. Säumnis mit der Erhaltung kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Verbindlichkeiten aus der Dienstbarkeit erlöschen.