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Zivilrecht

OGH: Ankauf von Aktien durch die Eltern und Schenkung an den Minderjährigen

Es kann auch ein von seinen Eltern beschenkter Minderjähriger nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit selbst das in seinem Namen geschlossene Anlagegeschäft durch schriftliche Erklärung genehmigen; im Fall eines (echten) Vertrags zu Gunsten Dritter (§ 881 Abs 2 ABGB) schließt der Geschenkgeber das Anlagegeschäft - ohne vorherige Schenkung an den Minderjährigen - im eigenen Namen ab und vereinbart mit der Bank, dass das angelegte Kapital inklusive Zinsen etc dem Begünstigten zusteht; das angelegte Sparbuch, Wertpapierdepot könnte (und sollte wohl auch) dennoch von vornherein auf den Namen des Minderjährigen lauten; da bei dieser Konstruktion nicht Geld des Minderjährigen, sondern eigenes Geld des Geschenkgebers angelegt wird, brauchen die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nicht eingehalten zu werden

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 230e ABGB aF, § 154 ABGB aF, § 168 ABGB, §§ 215 ff ABGB, § 881 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Anlegung von Mündelgeld, Ankauf von Aktien durch die Eltern und Schenkung an den Minderjährigen, Vertrag zu Gunsten Dritter


GZ 10 Ob 31/14b, 15.07.2014


 


OGH: Auch wenn man mit den Ausführungen des Berufungsgerichts davon ausgeht, dass für eine Anlegung von Mündelgeld in Form von Wertpapieren nach § 230e ABGB aF eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gem § 154 Abs 3 ABGB aF erforderlich gewesen wäre, wäre zu berücksichtigen, dass ein der gerichtlichen Genehmigung bedürftiger Vertrag bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts mit Bindung beider Vertragsteile nur schwebend unwirksam gewesen wäre. Nach Erreichen der Volljährigkeit gibt es keine nachträgliche gerichtliche Genehmigung mehr. Es ist dann allein Sache des Volljährigen selbst, den Zustand durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung iSd Wirkungslosigkeit des Vertrags zu beenden, und zwar seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 durch eine schriftliche Erklärung des volljährig Gewordenen iSd § 154 Abs 4 ABGB aF (§ 168 ABGB nF). Es kann daher auch ein von seinen Eltern beschenkter Minderjähriger nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit selbst das in seinem Namen geschlossene Anlagegeschäft durch schriftliche Erklärung genehmigen.


 


In Fällen, in denen Geschenkgeber die Eltern sind und diese auch das Anlagegeschäft des Minderjährigen abgeschlossen haben, kann man allerdings das Geschäft uU auch durch Interpretation als Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 881 f ABGB) „retten“. Im Fall eines (echten) Vertrags zu Gunsten Dritter (§ 881 Abs 2 ABGB) schließt der Geschenkgeber das Anlagegeschäft - ohne vorherige Schenkung an den Minderjährigen - im eigenen Namen ab und vereinbart mit der Bank, dass das angelegte Kapital inklusive Zinsen etc dem Begünstigten zusteht. Das angelegte Sparbuch, Wertpapierdepot könnte (und sollte wohl auch) dennoch von vornherein auf den Namen des Minderjährigen lauten. Da bei dieser Konstruktion nicht Geld des Minderjährigen, sondern eigenes Geld des Geschenkgebers angelegt wird, brauchen die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nicht eingehalten zu werden. Die Wirksamkeit des Anlagegeschäfts zwischen Geschenkgeber und Bank ist daher in jedem Fall von einer gerichtlichen Genehmigung unabhängig.


 


Bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter wird auch dem Dritten (im vorliegenden Fall: Kläger) ein eigenständiges Forderungsrecht gegen den Versprechenden eingeräumt. Der Schuldner haftet dem Begünstigten beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter wegen Vertragsverletzung, wobei §§ 1298 und 1313a ABGB anzuwenden sind.


 


Davon zu unterscheiden ist jedoch der „Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter“, der als selbständiges Rechtsinstitut va im Schadenersatzrecht von Bedeutung ist. Beim Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ist anerkannt, dass besondere vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten bestehen. Reine Vermögensschäden werden nach überwiegender LuRsp beim Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter grundsätzlich nicht ersetzt.


 


Im vorliegenden Fall ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu prüfen, ob das von den Eltern des Klägers abgeschlossene Anlagegeschäft als „Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter“, bei dem ein Ersatz reiner Vermögensschäden idR nicht in Betracht kommt, anzusehen ist, sondern ob es sich dabei allenfalls um einen echten Vertrag zu Gunsten des Klägers iSd §§ 881 f ABGB handelt, welcher dem Kläger ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der zweitbeklagten Partei einräumt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Gültigkeit eines solchen Vertrags zu Gunsten Dritter die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung ist, da auch eine Annahme durch den Dritten nicht erforderlich ist, sondern ihm nur das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechts zusteht.

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