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Zivilrecht

OGH: Rücktrittsrecht bei Auflösung bzw Änderung von Mietverträgen

Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG kommt auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis in Betracht, wenn die „Vertragserklärung“ des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht; dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 KSchG zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst wird

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 3 KSchG, § 30a KSchG


Schlagworte: Mietrecht, Konsumentenschutzrecht, Dauerschuldverhältnis, Rücktritt, Haustürgeschäft


GZ 8 Ob 130/12v, 27.06.2013


 


OGH: Das KSchG findet auch auf Bestandverträge Anwendung, sofern einander ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Die Regelung des Rücktrittsrechts gem § 3 KSchG geht über die „Haustürgeschäfte-RL“ hinaus, ist auf alle Verbraucherverträge anzuwenden und erfasst auch Dauerschuldverhältnisse. § 30a KSchG gewährt dem Verbraucher iZm dem Erwerb eines Bestandrechts ein zusätzliches Rücktrittsrecht, das im Gegensatz zu jenem des § 3 KSchG unabhängig davon besteht, ob der Verbraucher den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspartner gegenübersteht. Die Schaffung dieser Bestimmung kann als Indiz dafür gewertet werden, dass dem Gesetzgeber gerade der Schutz von Wohnungsmietern vor Überrumpelungen ein besonderes Anliegen ist.


 


Das Tatbestandsmerkmal der „Vertragserklärung“ in § 3 Abs 1 KSchG ist unter Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck dahin auszulegen, dass es nicht nur den Vertragsabschluss, sondern auch auf Änderungen oder Aufhebung des Vertrags gerichtete Willenserklärungen umfasst. Im Fall von Vertragsänderungen steht jedoch im Hinblick auf das geringere Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei einem bestehenden Vertragsverhältnis das Rücktrittsrecht gem § 3 Abs 1 KSchG nur in Ausnahmefällen zu. Es muss sich um solche Erklärungen handeln, die für den Verbraucher von vergleichbarer wirtschaftlicher Tragweite sind wie der Vertragsabschluss selbst.


 


Ausgehend von den Wertungen der §§ 3 und 30a KSchG ist es gerechtfertigt, einem Verbraucher den Schutz des § 3 KSchG auch dann zu gewähren, wenn seine „Vertragserklärung“ auf die Auflösung eines Mietvertrags über eine Wohnung und den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einer Erhöhung des bisherigen Mietzinses um rund 30 % sowie der Verpflichtung zur Hinterlegung einer Kaution nach mehr als 20-jähriger Dauer des Mietverhältnisses gerichtet ist und alle sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.



Anmerkung des Verfassers: Folgeentscheidung zu 2Ob1/12d

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