Nach der Bedingungslage sind zwar reine Vermögensschäden in den Versicherungsschutz einbezogen, dem Versicherungsnehmer wird aber hierdurch das unternehmerische Risiko nicht abgenommen; Erfüllungssurrogate werden daher nicht ersetzt
Abschnitt B Art 9.3 EHVB, Art 1 AHVG, Art 7 AHVB
GZ 7 Ob 143/14a, 17.09.2014
OGH: Mit Punkt 9.1. im Abschnitt B EHVB erfolgt abweichend von Art 1.2.1.1. AHVB ein sekundärer Risikoeinschluss für „reine“ Vermögensschäden.
Die Parteien bezweifeln nicht, dass es sich bei den geltend gemachten Behandlungskosten um derartige „reine“ Vermögensschäden handelt.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der weiterführenden Zahnbehandlung der Klägerin stellen einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer dar, der die Klägerin in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung (Zahnregulierung) bringen soll. Sie sind auf das Vertragsinteresse gerichtet und stellen damit ein Erfüllungssurrogat dar.
Zu prüfen bleibt, ob der Ausschluss des Art 7.1.3. AHVB auch in Bezug auf die durch Punkt 9.3. im Abschnitt B EHVB eingeschlossenen „reinen“ Vermögensschäden gilt.
Die EHVB enthalten zu den AHVB ergänzende Regelungen; im Wesentlichen wird der Versicherungsschutz erweitert. So werden auch in Punkt 9.3. im Abschnitt B EHVB „reine“ Vermögensschäden in den Versicherungsschutz einbezogen, und zwar abweichend von Art 1.2.1.2. AHVB. Bereits der ausdrückliche Hinweis auf die von Art 1.2. AHVB abweichende Regelung zeigt unmissverständlich, dass ausschließlich der in der genannten Bestimmung umschriebene Versicherungsschutz erweitert werden soll, aber keine Abänderung der übrigen Bestimmungen der AHVB - va der Risikoausschlüsse des Art 7 AHVB - vorgenommen werden soll. Schon der Wortlaut des Punkts 9.1. im Abschnitt B der EHVB iZm Art 1.2.1.1. und Art 7.1.3. AHVB lässt nicht darauf schließen, dass für „reine“ Vermögensschäden die genannten Risikoausschlüsse abbedungen werden sollten. Vielmehr kann der verständige Versicherungsnehmer diese Bedingungslage nur so auffassen, dass ihm durch den Einschluss der „reinen“ Vermögensschäden in den Versicherungsschutz nicht das unternehmerische Risiko abgenommen wird und Erfüllungssurrogate nicht ersetzt werden.