Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger iSd DepotG; nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt
§§ 957 ff ABGB, § 6 DepotG
GZ 6 Ob 155/14h, 09.10.2014
OGH: Die Übernahme von Wertpapieren durch Kreditinstitute zur Verwahrung und Verwaltung für andere ist ein Bankgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 5 BWG. Spezielle Regelungen für die Verwahrung von Wertpapieren enthält das DepotG; subsidiär gelten die Bestimmungen zum Verwahrungsvertrag (§§ 957 ff ABGB). Wie beim Konto muss zwischen Dispositionen über die Stellung als Partei des Depotvertrags und über die Forderung gegen den Verwahrer aus dem Depot (Depot im engeren Sinn) unterschieden werden. Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger iSd DepotG. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.
Ist der Hinterleger nicht Eigentümer der Wertpapiere, so kann auch der Eigentümer sie vom Verwahrer kraft seiner dinglichen Rechtsposition, die durch die Sonderverwahrung nicht verloren geht, heraus verlangen (§ 5 Abs 2, § 6 DepotG). Im Besitzstreit kann sich der Verwahrer durch Rückgabe der Sache an den Hinterleger und Verständigung des Eigentümers von den Ansprüchen befreien (§ 348 ABGB). Geht der Eigentümer jedoch petitorisch gegen den Verwahrer vor, so darf dieser die Ausfolgung an ihn nicht unter Berufung auf den Verwahrungsvertrag verweigern. Bei zweifelhafter Rechtslage kommt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB in Betracht.