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Zivilrecht

OGH: Zum (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags

08. 12. 2014
Gesetze:

§§ 1151 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Dienstvertrag, (zahn-)ärztliche Behandlungsvertrag


GZ 7 Ob 143/14a, 17.09.2014


 


OGH: Zwischen dem Arzt und dem Patienten liegt ein zivilrechtliches Verhältnis vor, der sog ärztliche Behandlungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches Elemente des Beratungsvertrags umfasst. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsfalls ist im Regelfall grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall“ des Patienten anzusehen und nicht bloß ein einzelner Behandlungsabschnitt. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags.

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