Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags
§§ 1151 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
GZ 7 Ob 143/14a, 17.09.2014
OGH: Zwischen dem Arzt und dem Patienten liegt ein zivilrechtliches Verhältnis vor, der sog ärztliche Behandlungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches Elemente des Beratungsvertrags umfasst. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsfalls ist im Regelfall grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall“ des Patienten anzusehen und nicht bloß ein einzelner Behandlungsabschnitt. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags.