Bei einem nicht bewilligten Kahlschlag kann für die Wiederbewaldung auch eine kürzere als die im § 13 Abs 2 ForstG vorgesehene fünfjährige Frist vorgesehen werden
§ 13 Abs 2 ForstG, § 172 Abs 6 ForstG
GZ 2012/10/0091, 31.03.2013
VwGH: Gem § 172 Abs 6 ForstG ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt.
Der Beschwerde schwebt offenbar die Festsetzung einer Leistungsfrist vor, die eine Aufforstung nach "Abschluss" der geplanten Bodenaushubdeponie in "ca 7-10 Jahren" aufträgt. Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, dass eine derartige Leistungsfrist schon mit der in § 172 Abs 6 ForstG vorgesehenen Verpflichtung der Behörde zur "umgehenden" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist.
Im Übrigen hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass aus § 172 Abs 6 lit a ForstG nicht gefolgert werden kann, dass die Behörde bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht allein in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Vielmehr ist, wenn ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften - hier das Verbot des bewilligungslosen Kahlhiebes gem § 85 Abs 1 lit a ForstG - vorliegt, bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die vor Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet.