Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen.
§ 107 WRG, § 39 AVG, § 40 AVG
GZ 2011/07/0124, 24.07.2014
VwGH: Nach den Bestimmungen des WRG, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG).