Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs 4 auf § 20 Abs 5 erster Satz lit c KFG auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs 1 StVO vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden; anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz im Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 erster Satz lit c KFG bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist
§ 20 KFG
GZ Ro 2014/11/0068, 21.08.2014
VwGH: § 20 Abs 1 KFG erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei den im Folgenden unter lit a bis g näher angegebenen Fahrzeugen, darunter bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (lit e) und bei Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden (lit f).
Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs 1 Z 4 KFG genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gem § 20 Abs 5 erster Satz KFG nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die im Folgenden unter lit a bis j taxativ aufgezählt sind. Lit c nennt als Aufgabe "den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst". Gem § 22 Abs 4 KFG gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs 5 sinngemäß. Was im Folgenden zur Anbringung von Blaulicht ausgeführt wird, gilt demnach sinngemäß auch für die Anbringung von Tonfolgeanlagen.
Bereits aus Wortlaut und Systematik der dargestellten Bestimmungen ergibt sich, dass das KFG die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt erlaubt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die in § 20 Abs 1 Z 4 lit e und f KFG genannten Fahrzeuge (Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (lit e) und für dringende Einsätze im Rettungsdienst verwendete Fahrzeuge der in § 23 Abs 1 Z 1 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen (lit f)). Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung.
Diese nunmehr geltende Rechtslage wurde durch die 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr 94/2009, herbeigeführt. In der RV wird hiezu ausgeführt, es erscheine durchaus zweckmäßig und vertretbar, wenn alle die Rettungsdienste, die in § 23 Abs 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannt seien, durch einen Verweis auf diese Bestimmung in das Regime des § 20 Abs 1 Z 4 KFG aufgenommen würden, dadurch seien keine Bewilligungen durch den Landeshauptmann für diese Fahrzeuge mehr erforderlich. Die Möglichkeit für nicht von § 20 Abs 1 Z 4 KFG erfasste Rettungsdienste, für einzelne Fahrzeuge eine Blaulichtgenehmigung vom Landeshauptmann gem § 20 Abs 5 KFG 1967 zu erlangen, bleibe weiter bestehen.
Da das in Rede stehende Fahrzeug des Mitbeteiligten nicht zu den in § 20 Abs 1 Z 4 KFG genannten zählt, bedürfte es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes, vorliegendenfalls des Landeshauptmannes von Niederösterreich (des Revisionswerbers). Diese Auffassung wird auch von den Parteien des Verfahrens vor dem VwGH geteilt.
Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den Rettungsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das KFG bietet, auch iZm den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge.
Das KFG sieht allerdings in § 20 Abs 6 vor, dass Bewilligungen nach Abs 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sind. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs 5 festgelegt werden, wobei insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichts zu regeln sind. Diese Ermächtigung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, BGBl Nr 654/1994, sie wird in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht näher erläutert. Eine Durchführungsverordnung ist nicht erlassen worden.
Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Verordnung nach § 20 Abs 6 KFG bestehen nach Auffassung des VwGH keine Bedenken dagegen, die Ermächtigung zur Erteilung der Bewilligung unter örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit dahin zu verstehen, dass eine Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt wird, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind. Daraus folgt freilich, dass die uneingeschränkte Erteilung für das gesamte Bundesgebiet nur in Betracht kommt, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für das gesamte Bundesgebiet erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht.
Auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen folgt daraus, dass das angefochtene Erkenntnis, mit dem die noch vom Revisionswerber für geboten erachtete Einschränkung auf das Gebiet des Landes Niederösterreich beseitigt und die Bewilligung für Fahrten bis zu 300 km im gesamten Bundesgebiet erteilt wurde, nur rechtmäßig sein könnte, wenn die Verwendung von Blaulicht durch das in Rede stehende Fahrzeug für das gesamte Bundesgebiet im öffentlichen Interesse läge.
Was unter dem öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht zu verstehen ist, kann dem KFG allein nicht entnommen werden. Die Möglichkeit, eine Blaulichtbewilligung zu erhalten, geht zurück auf die KFG-Novelle BGBl Nr 285/1971, die Gesetzesmaterialien geben hiezu aber keinen näheren Aufschluss.
Bereits der Wortlaut des § 20 Abs 5 erster Satz KFG lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst (§ 20 Abs 5 erster Satz lit c) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann, wie das der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung vermeint. Die Bestimmung zur Verwendung im Rettungsdienst ist (bei Fahrzeugen iSd § 20 Abs 5 erster Satz lit c) nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung, auch wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen. Diese Auslegung wird durch die bereits erwähnten Materialien zur 30. KFG-Novelle bestärkt. Wenn davon die Rede ist, dass auch für Fahrzeuge von Rettungsdiensten, die nicht von § 20 Abs 1 Z 4 KFG erfasst sind, weiterhin eine Bewilligung möglich sein solle, dann offensichtlich bei Vorliegen sämtlicher in § 20 Abs 5 KFG genannter Voraussetzungen. In dieselbe Richtung weist auch schon die 29. KFG-Novelle, BGBl I Nr 6/2008. Durch diese Novelle wurde die bis dahin bestehende und in § 20 Abs 1 Z 4 lit d enthaltene ex lege Erlaubnis für Fahrzeuge des Entstörungsdienstes entfernt und dafür diese Fahrzeuge in die Aufzählung in § 20 Abs 5 erster Satz KFG übernommen (vgl nunmehr lit j). Die RV führt hiezu aus, die bestehende ex lege Ermächtigung sollte nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres geändert und Blaulichtanlagen an solchen Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterworfen werden, wobei die Bewilligung an die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- und Kommunikationssysteme geknüpft werden sollte. Da die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen, somit auch bei Fahrzeugen der Bundespolizei, mit der Häufigkeit der Verwendung, va im städtischen Bereich, abnehme, sei das Bundesministerium für Inneres an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichts interessiert.
Die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht gilt nicht nur für die in § 20 Abs 5 erster Satz lit c KFG genannten, sondern für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit b), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw Tierrettungsdienstes) (lit e bzw g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit i) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit j). Diese in § 20 Abs 5 erster Satz enthaltene umfangreiche Aufzählung ist das Ergebnis zahlreicher Novellen zum KFG. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind. So wird etwa in der RV zur KFG-Novelle BGBl Nr 285/1971 ausgeführt, auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten ohne Rettungsdienst oder Ärztenotdienst bestimmt sind, sollten als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Aufnahme von Fahrzeugen für Ärzte in Rufbereitschaft durch die 21. KFG-Novelle, BGBl I Nr 80/2002, wird in der RV damit begründet, dass in kleineren Spitälern häufig eine Rufbereitschaft zu Hause organisiert sei, die einen raschen und möglichst ungehinderten Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich mache. Die mit derselben Novelle erfolgte Aufnahme der Fahrzeuge von Hebammen wird damit begründet, dass es sich für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt seien, Hausgeburten durchzuführen, als notwendig erweisen könne, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt werde.
Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen zu prüfen ist. Ginge der Gesetzgeber ohnehin davon aus, dass in den genannten Fällen jedenfalls, mithin kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse vorauszusetzen wäre, so hätte er wohl die genannten Fahrzeuge in die Liste derjenigen aufgenommen, für die schon ex lege eine Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht.
Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht weist § 20 Abs 5 erster Satz KFG nach Auffassung des VwGH über die öffentlichen Interessen, die dem "Kraftfahrwesen" zugrunde liegen, hinaus. Das KFG regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen Blaulichtanlagen angebracht werden dürfen, nicht aber die Verwendung des Blaulichts selbst. Letztere ist, den Art 10 ff B-VG entsprechend, in der StVO geregelt.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 25 StVO ist ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Tonfolgeanlagen ausgestattet sind, dürfen gem § 26 Abs 1 StVO diese Signale nur bei Gefahr im Verzug, zB bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Erst das Verwenden dieser Signale macht ein Fahrzeug zum Einsatzfahrzeug iSd Legaldefinition. Aus der Eigenschaft eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ergeben sich sowohl für den Lenker desselben als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen.
Gem § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge immer Vorrang, alle Straßenbenützer haben gem § 26 Abs 5 StVO einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt, von Ausnahmen abgesehen, gem § 26 Abs 2 StVO an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden, er darf bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren und auch Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen in der Gegenrichtung befahren, letzteres allerdings nur, wenn der Einsatzort anders nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist (§ 26 Abs 3 StVO). Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf überdies geschlossene Züge von Straßenbenützern unterbrechen oder in ihrer Fortbewegung behindern (§ 29 Abs 1 StVO), er darf auch auf Autobahnen und Autostraßen Rettungsgassen befahren (§ 46 Abs 6 und § 47 StVO).
Den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO lässt sich entnehmen, dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist. Dahinter steht offensichtlich die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, uU geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten (vgl zB das Erkenntnis vom 21. April 1999, 99/03/0008, in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr im Verzug dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann, andererseits aber das Vorliegen von Gefahr im Verzug in einem Fall verneint wurde, in dem ein Gewebeschnellschnitt einer Krebspatientin in das Krankenhaus transportiert wurde, während die Patientin im Krankenhaus in einem Nebenraum des Operationssaals wartete, wobei sie medizinisch betreut wurde).
Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Rsp betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs 5 KFG unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist. In dieselbe Richtung weisen die bereits oben erwähnten Ausführungen in der RV zur 29. KFG-Novelle.
Des weiteren hat der VwGH ausgeführt, dass unter dem in § 20 Abs 5 erster Satz lit c KFG genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs 5 erster Satz lit c KFG ist vielmehr auf Fahrzeuge einszuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter. Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt hingegen nicht die Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen wegen ihres Gesundheitszustands oder ihres körperlichen Zustands die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, zu einer Krankenanstalt oder Arztordination oder zurück oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung.