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Arbeitsrecht

VwGH: Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Altersdiskriminierung

Nach Europarecht sind Ausbildungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen; die Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stellt dadurch eine Altersdiskriminierung dar, dass im Fall der Neufestsetzung die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe anstatt nach 2 Jahren erst nach 5 Jahren erfolgt

03. 12. 2014
Gesetze:

§ 8 Abs 1 GehG, § 113 Abs 10 GehG


Schlagworte: Gehaltsrecht, Diskriminierung, Alter, Altersdiskriminierung, Vorrückung, Neufestsetzung


GZ 2012/12/0007, 04.09.2012



VwGH: Durch die Rsp des EuGH ist geklärt, dass eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, weniger günstig behandelt, als Personen, die dies nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben, eine Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt.



Ungeachtet der durch die Novellierung des GehG modifizierten Rechtslage besteht aber (nach wie vor) im Ergebnis bei „Altbeamten“ eine europarechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Zwar können diese eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erreichen); eine solche Option hat freilich ex lege zur Folge, dass eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren - statt wie nach der Altrechtslage schon nach zwei Jahren - erfolgt.



Die damit neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liegt nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu dem gleichfalls zu den "Altbeamten" zählenden Bf, erst nach dem 18. Lebensjahr erworben haben, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden.



Mit § 8 Abs 1 GehG idF BGBl I Nr 82/2010 hat der Bundesgesetzgeber die Erfordernisse der RL unzulänglich umgesetzt. Das dort umschriebene Diskriminierungsverbot ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; es ist daher nach der Jud des EuGH unmittelbar wirksam. Dies bedeutet, dass Art 2 und Art 6 RL Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 GehG genießt, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen.

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