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Verfahrensrecht

VwGH: Zurechnung der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bereits ausgeschiedener Organwalter einer juristischen Person an die juristische Person selbst

Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an

03. 12. 2014
Gesetze:

§ 69 AVG, § 10 AVG, § 9 AVG


Schlagworte: Wiederaufnahme, Kenntnis, juristische Person, ausgeschiedener Organwalter


GZ Ro 2014/07/0038, 23.04.2014


 


VwGH: Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.

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