Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an
§ 69 AVG, § 10 AVG, § 9 AVG
GZ Ro 2014/07/0038, 23.04.2014
VwGH: Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.