Ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben ist, wobei die Nachteile den Revisionswerbern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen müssen
§ 30 Abs 2 VwGG
GZ Ro 2014/07/0049, 26.05.2014
VwGH: Ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben ist, wobei die Nachteile den Revisionswerbern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen müssen. Solch, den Revisionswerbern selbst unmittelbar drohenden Nachteile, die durch die Ausübung der bescheidmäßigen Rechte eintreten würden, werden aber nicht genannt.