Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "Ausübung zweckmäßigen Ermessens" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann
§ 28 VwGG
GZ Ro 2014/02/0070, 23.05.2014
VwGH: Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "Ausübung zweckmäßigen Ermessens" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.