Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen; die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein; ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig; die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar
§ 106b AußStrG, § 45 AußStrG
GZ 8 Ob 61/14z, 23.07.2014
OGH: Der Besuchsmittler (§ 106b AußStrG), um den es hier geht, ist eine Erscheinungsform der Familiengerichtshilfe, deren sich das Gericht im Verfahren zur Regelung oder zur zwangsweisen Durchsetzung (Vollstreckungsstadium) des Rechts auf persönliche Kontakte bedienen kann. Die Aufgaben des Besuchsmittlers bestehen in der Verbesserung der Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen über das Kontaktrecht durch Information und Hilfestellung der Parteien und die Anbahnung einer gütlichen Einigung sowie in der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen. Aufgabe des Besuchsmittlers ist es, sich mit den Eltern (nach Rücksprache mit dem Kind) über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln. Weiters soll er durch seine Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern. Dementsprechend hat er das Recht, an der Vorbereitung der persönlichen Kontakte mitzuwirken (zB durch Festlegung der Termine) und bei der Übergabe und Rückgabe des Kindes anwesend zu sein. Er kann auch Personen oder das Kind befragen und sonstige Auskünfte einholen. Schließlich hat der Besuchsmittler auch eine spezifische Berichtsfunktion für das Gericht. Er hat diesem über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte des Kindes zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, wenn etwa Zwangsstrafen anstehen oder neue Besuchsrechtsregelungen zu treffen sind.
Deixler-Hübner führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass der Besuchsmittler im Einzelfall die Eltern auch beim konkreten Ablauf der Besuchskontakte unterstützen könne, etwa indem er dabei helfe, positiv auf das Kind einzuwirken bzw auch bei der praktischen Abwicklung der Besuchskontakte den Eltern unterstützend zur Seite stehe. Dies unterscheide ihn va vom Besuchsbegleiter, obzwar beide Rechtsfiguren auch einen bestimmten Deckungsbereich aufwiesen.
Die dargestellten Aufgaben und Befugnisse des Besuchsmittlers machen deutlich, dass er nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht befasst und daher auch nicht - so wie ein gerichtlicher Sachverständiger - als Beweismittel zu qualifizieren ist. Vielmehr greift die Bestellung eines Besuchsmittlers in die an sich freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein, indem der Besuchsmittler die Modalitäten der Abwicklung des Kontaktrechts mit den Eltern bespricht, in den Ablauf der Ausübung des Kontaktrechts auch aktiv vermittelnd eingreift und die Übergabe und Rückgabe des Kindes in seiner Anwesenheit überwacht und erforderlichenfalls auch interveniert und auf die Eltern einwirkt. Die Eltern müssen sich demnach mit dem Besuchsmittler, ungeachtet ob sie dies wollen oder nicht, aktiv auseinandersetzen und im Interesse des Kindes möglichst konfliktfreie Regelungen treffen und Kompromisse schließen.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der Besuchsmittler die Rechtsstellung der Eltern beeinträchtigt und ihm nicht nur Stoffsammlungsfunktion zukommt. Dass dem Besuchsmittler keine Entscheidungs- bzw Festlegungskompetenz, wie etwa dem Besuchsbegleiter zukommt, bleibt unerheblich, weil der Umstand, dass ein anderes Rechtsinstitut noch mehr in die Rechtsspähre der Parteien eingreift, nicht gegen die Anfechtbarkeit sprechen kann. Im Vergleich zum Kinderbeistand ist der Grad der Interessenbeeinträchtigung der Parteien bei einem Besuchsmittler sogar höher.
Die vom Rekursgericht vorgenommene Differenzierung, wonach ein nur verfahrensleitender Beschluss jedenfalls dann vorliege, wenn der Besuchsmittler bloß in einem Verfahren zur Neugestaltung (oder Aussetzung) der Besuchskontakte eingesetzt werde und daher nur der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen diene, entspricht weder den gesetzlichen Regelungen noch den Anordnungen des Erstgerichts im Anlassfall. Dem Besuchsmittler kommen die im Gesetz geregelten Aufgaben zu, die von den übrigen Aufgaben der Familiengerichtshilfe nach § 106a AußStrG (Clearing, Erhebungen und Stellungnahmen, Erstellung psychologischer Expertisen in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte) zu unterscheiden sind.