Eine Schlüssigstellung des Klagebegehrens erfordert zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus und ist daher im Oppositionsverfahren wegen der Eventualmaxime unzulässig
§ 35 EO, § 182 ZPO, § 226 ZPO
GZ 3 Ob 90/13a, 19.06.2013
OGH: Die für Klagen nach § 35 EO geltende Eventualmaxime berührt nicht die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichtes iSd § 182 ZPO und seine Pflicht, den den Klagsgrund bildenden Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und steht einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung dieses Sachverhaltes nicht entgegen. Daher sind im Oppositionsprozess nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zulässig, dies aber nur soweit sie die vorgebrachten Tatsachen verdeutlichen oder präzisieren bzw richtig stellen, ergänzen oder erläutern, wobei aber ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine Schlüssigstellung der Klage erfordert jedoch zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus. Unzulässig ist neues Vorbringen auch dann, wenn es als Klageänderung zu beurteilen wäre. Ebensowenig ist Gelegenheit zu geben, einen bisher nicht einmal ansatzweise geltend gemachten Rechtsgrund im Wege der Anleitung des Klägers durch das Gericht in das Verfahren einzuführen.
Vorliegendenfalls wäre zur Erreichung der Schlüssigkeit der Klage sowohl eine Änderung des Klagsvorbringens über den Zeitpunkt der Zahlung der Gegenforderung (mit welcher aufgerechnet worden sein soll) als auch im Übrigen eine umfangreiche Erweiterung des Vorbringens erforderlich. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Klägerin in einem zweiten Rechtsgang ihr Klagebegehren durch zulässige bloße Verdeutlichungen und Präzisierungen noch schlüssig machen könnte, weshalb schon aus diesem Grund die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.