Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten; dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus
§ 2 KBGG, § 19a MeldeG
GZ 10 ObS 69/14s, 26.08.2014
OGH: Es steht den Trägern der Krankenversicherung und den Gerichten frei, die Unrichtigkeit einer Melde- oder Hauptwohnsitzbestätigung aufzugreifen, wenn sie den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht entspricht.
§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG fordert, dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet ist, nicht aber, dass sie fortwährend am selben Ort oder in einer eigenen Wohnung stattzufinden hat.