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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu den Fragen der Ergänzung (Kooptierung) des Stiftungsvorstands durch die Vorstandmitglieder und zu § 27 Abs 1 PSG, insb zur Überprüfung des gerichtlichen Ermessens bei der Anzahl und Auswahl der zu bestellenden Person(en)

Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen; die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist

01. 12. 2014
Gesetze:

§ 9 PSG, § 27 PSG, § 27 PSG, § 15a GmbHG


Schlagworte: Privatstiftung, Gesellschaftsrecht, Stiftungsvorstand, Kooptierung, Vorstandsmitglied, Stifter, Stiftungsurkunde, Stiftungserklärung, Funktionsperiode, Bestellung, Abberufung


GZ 6 Ob 164/12d, 06.06.2013


 


OGH: Korporative Bestimmungen der Stiftungsurkunde, zu der Regelungen der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Teil der Stiftungsorganisation gehören, sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.


 


Der Stiftungsvorstand ist auch im Fall des Ablaufs der Funktionsperiode eines seiner Mitglieder zu seiner Ergänzung berufen. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann, ist im Gesetz nicht normiert und ergibt sich auch nicht aus zwingenden Bestimmungen des PSG.


 


Der Senat hat iZm der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands einer Privatstiftung (§ 27 PSG) bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Parteistellung des Stifters in diesem Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt. Dabei kommt es im jeweils zu beurteilenden Fall auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insb darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.

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