Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt; eine Aliquotierung von Vorschüssen für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd
§ 20 UVG
GZ 10 Ob 23/14a, 30.09.2014
OGH: Auch im Unterhaltsvorschussverfahren werden alle für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse bei allen Vorschussformen monatsbezogen erfasst. Ist das die Bevorschussung auslösende Ereignis (etwa Haft) erst am letzten Tag des Monats eingetreten und langt an diesem Tag der Vorschussantrag noch bei Gericht ein, so gebühren die Vorschüsse ab dem Monatsersten und nicht erst für den Folgemonat. Ereignet sich andererseits während des Laufs von Vorschüssen ein Umstand, der eine Herabsetzung oder Einstellung rechtfertigt, so kann diese nicht mit dem Ereignis eintreten, sondern erst mit dem Ablauf des Monats erfolgen. Eine Aliquotierung für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd.
Das materielle Erlöschen der Unterhaltspflicht führt sowohl bei Titelvorschüssen als auch bei Richtsatzvorschüssen zur Einstellung der Unterhaltsvorschüsse. Es sind daher gem § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG die Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn nach § 7 Abs 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Ist daher der Unterhaltsberechtigte aufgrund eines entsprechenden Eigeneinkommens als selbsterhaltungsfähig anzusehen und fällt damit die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht materiell weg, sind Vorschüsse iSd § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG einzustellen. Diese Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist (vgl § 20 Abs 2 UVG).
Diese Formulierung in § 20 Abs 2 UVG, wonach die Einstellung mit Ablauf des Monats anzuordnen ist, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist, wird so interpretiert, dass bei Eintritt des Einstellungsgrundes sozusagen spätestens mit 0:00 Uhr des Monatsersten bereits zu diesem Monatsersten die Einstellung verfügt werden kann. Lagen daher etwa die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung (materiell) von vornherein nicht vor, ist die Einstellung bereits ab dem ersten Tag der Vorschussgewährung anzuordnen. In der Entscheidung 5 Ob 523/94 wurde - als obiter dictum - die Ansicht vertreten, dass bei Antritt des Präsenzdienstes durch den unterhaltspflichtigen Vater an einem Monatsersten bereits mit diesem Monatsersten eine Minderung seiner Unterhaltspflicht auf den nach dem Heeresgebührengesetz für die Kinder gebührenden Familienunterhalt eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Frage zu beurteilen, mit welchem Zeitpunkt die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die bei ihm aufgrund seines mit 1. 9. 2013 angetretenen Lehrverhältnisses geleistete Lehrlingsentschädigung eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit gem § 20 UVG einzustellen sind. Da eine Selbsterhaltungsfähigkeit idR erst dann eingetreten ist, wenn der Minderjährige über die für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel verfügt, ist der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit Ablauf des Monats anzunehmen, in welchem die erste Lohnauszahlung erfolgte.
Auch eine Einstellung der Vorschüsse wegen Eigeneinkommens hat daher erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt. Da die somit maßgebende Auszahlung der Lehrlingsentschädigung an den Minderjährigen mit Ausnahme des geringfügigen Vorschusses von 10 EUR unstrittig erst am Ende des Monats September 2013 erfolgte, waren auch die Unterhaltsvorschüsse nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erst mit Ablauf dieses Monats einzustellen. Eine ungerechtfertigte Doppelversorgung des Minderjährigen für diesen Monat lag daher nicht vor.