Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten
§ 55 EheG, § 61 EheG, § 95 EheG
GZ 1 Ob 194/14g, 22.10.2014
OGH: Seit der Entscheidung 1 Ob 514/86 vertritt die Rsp den Standpunkt, dass ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG unzulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat, weil ansonsten die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des beklagten Ehegatten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) gefährdet wäre. Die gegenteilige frühere Rsp, die den unterhaltsrechtlichen Zusammenhang nicht berücksichtigte, ist überholt. Die Unzulässigkeit des Teilurteils in diesem Fall gilt nicht nur bei aktuellen unterhalts- oder sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen des beklagten Ehegatten, sondern auch bei potentiellen derartigen Ansprüchen. Die Rsp, dass im Ehescheidungsverfahren nach § 49 EheG der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen könne, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist, sofern das Verschulden des beklagten Ehegatten wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist, gilt bei Scheidung nach § 55 EheG und Nichterledigung des Verschuldensantrags nach § 61 Abs 3 EheG nicht.
Nichts anderes kann für den Fall der nicht rechtskräftigen Erledigung des Verschuldensantrags nach § 61 Abs 3 EheG gelten, wenn der die Scheidung gem § 55 EheG begehrende Kläger den Verschuldensausspruch bekämpft.
Würde man hier die Teilrechtskraft der Scheidung nach § 55 EheG in Betracht ziehen, ohne dass rechtskräftig über den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG abgesprochen wäre, hätte es der Kläger entgegen dem Willen des Gesetzgebers in der Hand, eine unterhaltsrechtliche Schlechterstellung des beklagten Ehegatten herbeizuführen. Hätte die (potentiell) Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren den rechtskräftigen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, wäre sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Ihr würde auch nach der Scheidung ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB gebühren. Solange nach Scheidung gem § 55 EheG der begehrte Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG fehlt (oder noch nicht rechtskräftig ist), kann nur im Rahmen des Provisorialverfahrens ein einstweiliger Unterhalt zugesprochen werden, das Unterhaltsverfahren selbst ist zu unterbrechen. Im Provisorialverfahren hätte die Unterhaltsberechtigte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen und ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen zu bescheinigen.
Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. Dies ergibt sich daraus, dass es ausdrücklich erklärter Wille des Gesetzgebers war, im Fall langjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar entgegen der früheren Rechtslage auch dem schuldigen Teil die Möglichkeit der Scheidung zu geben, aber dem schuldlosen Ehegatten ohne Unterbrechung möglichst jene finanzielle Stellung zu erhalten, die er bei aufrechter Ehe hatte.
Der Kläger und nunmehrige Antragsteller hat das erstinstanzliche Scheidungsurteil nur im ihn betreffenden Verschuldensausspruch angefochten. Gem § 462 Abs 1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge (für das Revisionsverfahren vgl § 504 Abs 1 ZPO). Zwar erwuchs der Scheidungsausspruch nicht in Teilrechtskraft, jedoch ist die rechtliche Nachprüfung in zweiter Instanz auf die selbständige und alleinige Bekämpfung der Entscheidung über den Verschuldensausspruch beschränkt, die der Rechtsmittelwerber zum Gegenstand seiner Berufung machte. Der unbekämpfte Scheidungsausspruch war ein abschließend erledigter Streitpunkt, der vom Berufungsgericht gem § 462 Abs 1 ZPO nicht mehr zu überprüfen ist.
Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Scheidungsausspruch gem § 55 EheG iVm dem Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG erst mit der Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts vom 23. 6. 2009, das dem nunmehrigen Antragsteller am 7. 7. 2009 zugestellt wurde, eintrat. Da die einjährige Frist des § 95 EheG erst mit formeller Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen begann, war sie im Zeitpunkt der Einbringung des Aufteilungsantrags am 2. 7. 2010 noch offen und damit der Aufteilungsanspruch nicht erloschen.