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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Einräumung eines Notweges

Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne notwendige Wegverbindung eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG begründen

01. 12. 2014
Gesetze:

§ 1 NWG, § 2 NWG


Schlagworte: Notweg, auffallende Sorglosigkeit


GZ 8 Ob 11/14x, 29.09.2014


 


OGH: Die Bestimmungen des NWG müssen nach stRsp einschränkend ausgelegt werden. Nach § 1 NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft zum Zweck ihrer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften zur Herstellung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehren. Das NWG bildet aber keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften des Antragstellers, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre.


 


Die Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht korrekturbedürftig, weshalb sich die vom Rekursgericht für erheblich gehaltene Rechtsfrage, ob ein Notweg nach § 3 NWG durch Einräumung der Servitut des Befahrens einer Gleisanlage mit einer Nostalgiebahn eingeräumt werden könnte, nicht stellt.


 


Soweit der Revisionsrekurs darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin als seinerzeitige Verkäuferin der notleidenden Liegenschaften deren Nutzung zum Betrieb einer Nostalgiebahn gekannt und gebilligt hätte, betrifft dies die obligatorische Beziehung der Streitteile, deren allfällige Störung aber nicht die Anwendung des NWG begründen kann.


 


Nach § 2 Abs 1 letzter Halbsatz NWG ist die Einräumung eines Notwegs überdies ausgeschlossen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne - hier: nur durch jederzeit kurzfristig kündbaren Bestandvertrag gesicherte - notwendige Wegverbindung eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG begründen.


 


Ob die individuelle Unerschwinglichkeit einer konkret angebotenen Alternative für den Antragsteller die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen könnte, kann bei diesem Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage des Spannungsverhältnisses zum öffentlichen Recht, insbesondere auf welcher Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin nach der Einstellung des betroffenen Eisenbahnstreckenteils gem § 28 EisbG über eine Servitutseinräumung zur Aufrechterhaltung ihrer Gleisanlage verpflichtet werden könnte.

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