Steht nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden könne, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren
§ 878 ABGB, § 920 ABGB, § 1447 ABGB
GZ 3 Ob 170/14t, 22.10.2014
OGH: Eine Verurteilung zur Leistung setzt nach der Rsp jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht hingegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden könne, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. Diese naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Einschätzung ist vom OGH nur in Fällen unvertretbarer berufungsgerichtlicher Beurteilung überprüfbar. Die der Bestätigung des Räumungsurteils zugrunde liegende Auffassung, die Erfüllung des Räumungsanspruchs sei nicht deswegen unmöglich, weil der Beklagte derzeit keinen Zutritt (passenden Schlüssel) zum Objekt habe, ist jedenfalls vertretbar.