Eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende systematisch gehandhabte Geschäftspraxis liegt vor, wenn Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe (hier: Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB bzw ergänzende Vertragsauslegung) zur Zahlung jener Beträge veranlasst werden, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer AGB festgelegt waren
§ 28a KSchG, § 1 UWG, § 914 ABGB
GZ 1 Ob 37/14v, 18.09.2014
OGH: Der Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG setzt nach der Rsp voraus, dass eine unlautere Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher vorliegt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt.
Ein unsachliches Ergebnis ohne angemessenen Interessenausgleich der beteiligten Vertragsparteien lässt sich über eine ergänzende Vertragsauslegung nicht erzielen, weil es nicht der hypothetischen Absicht vernünftiger Parteien entsprechen kann.
Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird.