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Zivilrecht

OGH: Aufklärungspflichtverletzung iZm weiterer ärztlicher Behandlungen

Der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung (über die Erforderlichkeit weiterer ärztlicher Behandlungen und Maßnahmen) wurde durch die ohnehin erfolgte (zeitnahe) Nachbehandlung unterbrochen; dass es bei umfangreicher Aufklärung des Klägers durch die Beklagten zu einer (noch) früheren Vornahme von Nachoperationen gekommen wäre, wurde im Verfahren nicht erwiesen

01. 12. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflichtverletzung, weitere ärztliche Behandlungen, Nachoperationen, Kausalität


GZ 4 Ob 19/14v, 20.05.2014


 


Der Kläger bringt vor, die Beklagten hätten ihn nach vollbrachter Schulteroperation nicht über die verbliebene Fehlstellung des Humeruskopfes und der Notwendigkeit einer Reoperation aufgeklärt. Wäre dies geschehen, wären ihm schmerzhafte Therapien und Folgeschäden erspart geblieben.


 


OGH: Dem ist entgegen zu halten, dass eine - hier nicht feststehende - Unterlassung nur dann für den Schadenserfolg kausal ist, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtmäßigem positivem Tun entstanden wäre.


 


Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger ohnehin wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in die Behandlung von Fachärzten begeben. Im Rahmen dieser späteren Behandlung ließ der Kläger weitere Eingriffe vornehmen. Bereits acht Tage nach der Operation durch den (ehemals) Zweitbeklagten fand die erste Nachoperation statt. Ein allfälliger Aufklärungsmangel der Beklagten hatte daher keine Auswirkungen auf die spätere Durchführung der zweiten Nachoperation (rund ein halbes Jahr nach der klagsgegenständlichen Operation durch den [ehemals] Zweitbeklagten). Der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung (über die Erforderlichkeit weiterer ärztlicher Behandlungen und Maßnahmen) wurde durch die ohnehin erfolgte (zeitnahe) Nachbehandlung unterbrochen. Dass es bei umfangreicher Aufklärung des Klägers durch die Beklagten zu einer (noch) früheren Vornahme von Nachoperationen gekommen wäre, wurde im Verfahren nicht erwiesen.

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