Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen liegt immer dann vor, wenn dem Schädiger der Vorwurf gemacht werden muss, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, dass er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können; dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen; für die Sorgfaltspflicht der Massenmedien fällt dabei verschärfend ins Gewicht, dass sie ein breites Publikum, das ihnen ein besonders großes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst, ansprechen; deshalb trifft Journalisten die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen, wobei es für den Umfang dieser Prüfungspflicht wesentlich darauf ankommt, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist
§§ 1295 ff ABGB, § 1330 ABGB
GZ 6 Ob 106/14b, 09.10.2014
OGH: Das Berufungsgericht ging bei Beurteilung der von der Klägerin inkriminierten Aussagen von Tatsachenbehauptungen aus. Dies ist durchaus vertretbar, lassen sich Aussagen wie jemand habe „Schulden von 2,8 Mio EUR angehäuft“, „einige Hauptakteure bei der [Klägerin würden] für die Verbindlichkeiten haften“ und „im Falle des Konkurses könnten deren Höfe auf dem Spiel stehen“ ohne weiteres verifizieren oder falsifizieren. Jedenfalls ist die Frage, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Erheblichkeit.
Nach stRsp ist eine Behauptung unwahr, wenn ihr sachlicher Kern nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; die Unrichtigkeit kann sich dabei auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. Dieser unrichtige Eindruck wurde im Online-Beitrag der Beklagten noch dadurch verstärkt, dass die Klägerin mit der Gefahr einer Insolvenz in Zusammenhang gebracht wurde.
Entgegen den Behauptungen der Beklagten haften ihre vier Gesellschafter nur für einen Teil der Verbindlichkeiten aus dem operativen Konto; die Behauptung, die Hauptakteure würden für „die“ Verbindlichkeiten, also für knapp 2,8 Mio EUR haften, ist somit unwahr. Hinweise auf eine Insolvenzgefahr für die Klägerin, va dass bei einer solchen die Höfe der Gesellschafter auf dem Spiel stehen könnten, finden sich in den Feststellungen nicht.
Die Beklagte beruft sich in der Revision auf die Zitatenjudikatur. Nach dieser ist die bloße Weitergabe ehrenbeleidigender und rufschädigender Äußerungen - neben anderen Voraussetzungen - gerechtfertigt, wenn das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfindet. Ein derartiges Zitat enthält der inkriminierte Online-Beitrag der Beklagten jedoch gerade nicht, wird doch dort zwar eine bestimmte Person erwähnt, jedoch nicht zweifelsfrei klargestellt, dass die Äußerungen von dieser Person stammen und von der Beklagten lediglich zitiert werden. So wird insbesondere nicht offen gelegt, wer hinsichtlich der Haftungen mutmaßt und wer einen Konkurs der Klägerin für möglich hält. Damit hat die Beklagte die Äußerungen auch selbst zu vertreten.
Die Beklagte meint in der Revision, sie habe sich auf die im Online-Beitrag genannte Person verlassen können („zuverlässige Quelle“). Dazu hat der OGH jedoch bereits, dass fahrlässiges Handeln oder Unterlassen immer dann vorliegt, wenn dem Schädiger der Vorwurf gemacht werden muss, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, dass er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können. Dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen. Für die Sorgfaltspflicht der Massenmedien fällt dabei verschärfend ins Gewicht, dass sie ein breites Publikum, das ihnen ein besonders großes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst, ansprechen; deshalb trifft Journalisten die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen, wobei es für den Umfang dieser Prüfungspflicht wesentlich darauf ankommt, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist.
Von der als zuverlässige Quelle genannten Person wurde allerdings in einem (anderen) Online-Beitrag der A***** berichtet, dass diese Person sich von den Geschäftstätigkeiten der Beklagten distanziert habe; das Verhältnis sei spürbar abgekühlt. Im Online-Beitrag der Beklagten selbst ist von einem entbrannten Machtkampf und dem Umstand die Rede, dass die genannte Person als Obfrau der IG ***** nicht entlastet und durch einen anderen Obmann ersetzt worden sei, wobei Hintergrund der Streit mit der Klägerin sei. Bei diesem Sachverhalt durfte aber die genannte Person nicht als „zuverlässige Quelle“ angesehen werden, die die Beklagte von weiteren Recherchen entbinden hätte können. Tatsächlich berief sich die Beklagte in weiterer Folge im abgeänderten Online-Beitrag auch nicht (mehr) auf diese Person als Quelle, sondern auf den Online-Beitrag der A*****.