Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt; hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig
§ 1330 ABGB
GZ 6 Ob 106/14b, 09.10.2014
OGH: Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig