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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – Anspruch auf Unterlassung und Widerruf

Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt; hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig

01. 12. 2014
Gesetze:

§ 1330 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Anspruch auf Unterlassung, Verschulden


GZ 6 Ob 106/14b, 09.10.2014


 


OGH: Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig

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