Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG
GZ Fr 2015/11/0007, 25.05.2016
VwGH: Wie der VwGH in stRsp zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 festgehalten hat, beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutete dies gem § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.
Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art 132 B-VG aF in den neuen Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen ...") und § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen ...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des VwG das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg Judikatur dazu kann daher auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.
Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des VwG beendet und daher nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet.