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VwGH: Verfall nach § 76b Abs 9 AMG

Schon aus dem Wortlaut des § 76b Abs 9 AMG sowie daraus, dass das AMG in § 84 Abs 3 eine eigene Verfallsbestimmung iZm Verwaltungsstrafverfahren enthält, ergibt sich, dass es sich bei einem auf § 76b Abs 9 AMG gestützten Ausspruch des Verfalls um eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter handelt

26. 11. 2014
Gesetze:

§ 76b AMG


Schlagworte: Arzneimittel, Sicherungsmaßnahme, Verfall


GZ 2012/10/0211, 08.10.2014


 


VwGH: Schon aus dem Wortlaut des § 76b Abs 9 AMG sowie daraus, dass das AMG in § 84 Abs 3 eine eigene Verfallsbestimmung iZm Verwaltungsstrafverfahren enthält, ergibt sich, dass es sich bei einem auf § 76b Abs 9 AMG gestützten Ausspruch des Verfalls um eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter handelt.

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