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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm Anbau von Cannabispflanzen

Ungeachtet der Verurteilung wegen Suchtgifthandels ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass nach der Tatumschreibung des Strafgerichtes die Mitbeteiligte - vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums - Cannabispflanzen angebaut und nicht etwa das gewonnene Cannabis in Verkehr gesetzt hat; angesichts dieses Verhaltens kommt dem vom VwG für wesentlich erachteten Umstand, ob die Mitbeteiligte bei der Tatbegehung ein Kfz verwendet hat, weil ihr dadurch die Tatbegehung erleichtert war, keine Bedeutung zu

26. 11. 2014
Gesetze:

§ 24 FSG, § 7 FSG, § 28a SMG


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Suchtgifthandel, Anbau von Cannabispflanzen, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache


GZ Ro 2014/11/0060, 21.08.2014


 


Nach der Aktenlage hat das Strafgericht die Mitbeteiligte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die großteilige Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Diese Sachverhaltsannahmen hat die Revisionswerberin ihrem mit Beschwerde bekämpften Bescheid zugrunde gelegt.


 


VwGH: Im vorliegenden Revisionsfall ist davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte angesichts ihrer Verurteilung nach § 28a SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG verwirklicht hat.


 


Ungeachtet der Verurteilung wegen Suchtgifthandels ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass nach der Tatumschreibung des Strafgerichtes die Mitbeteiligte - vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums - Cannabispflanzen angebaut und nicht etwa das gewonnene Cannabis in Verkehr gesetzt hat. Angesichts dieses Verhaltens kommt dem vom VwG für wesentlich erachteten Umstand, ob die Mitbeteiligte bei der Tatbegehung ein Kfz verwendet hat, weil ihr dadurch die Tatbegehung erleichtert war, keine Bedeutung zu.

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