Wenn die Personalsituation bei Beamten des Exekutivdienstes angespannt ist, dann ist ein Sabbatical nicht durchsetzbar; auf die Frage, ob die angespannte Personalsituation auf eine allenfalls verfehlte Personalpolitik zurückgeht, kommt es nicht an
§ 78e BDG
GZ 2009/12/0189, 14.11.2012
Die Bf stand als Revierinspektorin im Polizeidienst. Das von ihr beantragte Sabbatical wurde unter Hinweis auf die im Polizeidienst angespannte Personalsituation abgelehnt.
Die Bf macht geltend, eine verfehlte Personalpolitik bzw Planstellenbewirtschaftung dürfe nicht dem Bediensteten entgegengehalten und ihm mit einem derartigen Argument die Möglichkeit genommen werden, seine im Gesetz vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Letztlich wäre ansonsten die gesamte Berufsgruppe der Exekutivbeamten von der Bestimmung des § 78e BDG ausgenommen, weil aufgrund der angespannten Personalsituation in jedem Fall ein dienstliches Interesse der Gewährung eines Sabbaticals entgegenstünde.
VwGH: Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruch grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem MSchG) vorrangig zu befriedigen sind.