Ein Direktor, der von der Unterrichtserteilung befreit ist, kann auch bei der Leitung von zwei Schulen keine Vergebührung von Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs 1 GehG verlangen
§ 61 GehG
GZ 2012/12/0058, 19.12.2012
Der Bf stand als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und machte eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG geltend. Allerdings war er als Leiter einer Schule und mit der zusätzlichen Aufgabe, eine weitere Schule (ein als Lehrhotel geführtes Bundeskonvikt) zu leiten, von der Erteilung von Unterricht befreit. In dem Bescheid, gegen den sich die VwGH-Beschwerde richtete, wurde die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages bestätigt und iW begründet, dass eine gebührliche Überschreitung der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann.
VwGH: Aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen Entscheidungsgründen kommt eine Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung im Verständnis des § 61 GehG ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung in Betracht. Wird - was hier unstrittig ist - von einem Bundeslehrer kein Unterricht erteilt, so kann eine Einrechnung gem § 61 Abs 1 GehG für sich allein genommen die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht begründen.