Für einen bereits im Jahr 1962 in Betrieb genommenen Straßenbahnwagon besteht keine Verpflichtung nach ASchG, Unterlagen über die Erstinbetriebnahme vorzulegen
§ 37 ASchG, §§ 7 ff AM-VO
GZ 2011/02/0268, 19.07.2013
VwGH: Zutreffend stellte die belBeh fest, dass es der (Erst )Behörde und nicht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, welches gegen den Bf Anzeige erstattete, obliegt, die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte einer näheren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Behörde nicht an die rechtliche Beurteilung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gebunden ist.
Wie die belBeh zutreffend feststellte, fehlt es an Anhaltspunkten, dass für den gegenständlichen Beiwagen, der bereits 1962 in Betrieb gestellt wurde, im vorliegenden Fall - wie es vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat in der Anzeige offenbar auch gefordert wurde - Unterlagen für die Erstinbetriebnahme nach der AM-VO (letztere ist erst am 1. Juli 2000 in Kraft getreten) vorzulegen gewesen wären. Die Erstinbetriebnahme dieses Beiwagens ist auch vor Inkrafttreten des ASchG, BGBl Nr 405/1994 (dies war nach § 131 Abs 1 le. cit der 1. Jänner 1995), erfolgt.
Die belBeh kam daher im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt mangels rechtlicher Deckung hinsichtlich der geforderten (Erst-)Abnahmeprüfung nicht mehr zu verfolgen sei.