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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bekämpfung der Strafbemessung iSd § 19 VStG

Vom VwGH ist (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint

26. 11. 2014
Gesetze:

Art 133 B-VG, § 19 VStG


Schlagworte: Revision, Strafbemessung, Ermessen


GZ Ra 2014/09/0003, 19.05.2014


 


VwGH: Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.

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