Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren
Art 133 B-VG, §§ 500 ff ZPO
GZ Ra 2014/01/0029, 18.06.2014
VwGH: Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Ausgehend davon ist der VwGH als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, weil nach stRsp die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen steht, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist.