Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung, vor der nur die Anhörung des Erben erforderlich war, verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenden § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben; fehlt diese Zustimmung so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen
§ 228 ZPO, § 226 ZPO, § 182 AußStrG 2005, §§ 647 ff ABGB
GZ 8 Ob 69/14a, 30.10.2014
Der Beklagte hat das rechtliche Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestritten.
OGH: Nach Eintritt der - hier nicht mehr strittigen - Fälligkeit des Legats kann der Vermächtnisnehmer sein Forderungsrecht ohne Rücksicht auf den Stand des Verlassenschaftsverfahrens mit Leistungsklage geltend machen.
Feststellungsklagen sind nur subsidiär zulässig. IdR ist eine Feststellungsklage daher unzulässig, wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird.
Die noch zur Zeit des AußStrG 1854 ergangene Rsp hat allerdings trotz der Möglichkeit, ein Leistungsbegehren zu erheben, die Erhebung einer Feststellungsklage im Legatstreit ausnahmsweise als zulässig erachtet, sofern der Legatar mit einem positiven Feststellungsurteil beim Verlassenschaftsgericht noch vor Beendigung des Verfahrens eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG erwirken und das Legat in der Folge verbüchern lassen konnte. War aber eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht nicht mehr möglich, so musste der Legatar grundsätzlich die Leistungsklage erheben.
Schon nach der bisherigen Rechtslage ergibt sich damit aber noch nicht die Zulässigkeit der hier von der Klägerin gewählten Vorgangsweise, das Feststellungsbegehren neben einem ohnedies erhobenen Leistungsbegehren zu erheben.
Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (ua) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 und soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen. Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung, vor der nur die Anhörung des Erben erforderlich war, verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenden § 182 Abs 3 AußStrG 2005 jedoch die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung - wie auch im vorliegenden Fall - so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage (aus prozessökonomischen Gründen) als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr, weil das Verlassenschaftsgericht in einem Fall wie dem Vorliegenden auch bei Vorliegen eines klagestattgebenden Feststellungsurteils ohne die gem § 182 Abs 3 AußStrG erforderliche Zustimmung der Erben die für die Einverleibung im Grundbuch erforderliche Amtsbestätigung nicht erteilen dürfte. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen.
Auch andere Gründe, die ein Feststellungsinteresse der Klägerin begründen könnten, sind nicht erkennbar. Die vom Erstgericht herangezogene Begründung, dass von der Wirksamkeit des Vermächtnisses auch die Wirksamkeit des darin angeordneten Nachvermächtnisses betroffen sei, vermag ein solches Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu begründen, weil diese Frage nur die am Verfahren nicht beteiligte Nachvermächtnisnehmerin, nicht aber das Verhältnis der Klägerin und des Beklagten zueinander betrifft, aus dessen Sphäre die Liegenschaft mit der Eintragung des Eigentumsrechts der Klägerin endgültig ausscheidet.