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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Verletzung der Offenlegungspflicht

Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen der Schiedsrichter annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen; eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt nicht zwingend zur Annahme der Befangenheit, sie kann jedoch ein Indiz dafür sein

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 488 ZPO


Schlagworte: Schiedsverfahren, Ablehnung eines Schiedsrichters, Verletzung der Offenlegungspflicht


GZ 18 ONc 1/14p, 05.08.2014


 


OGH: Eine Person, die ein Schiedsrichteramt übernehmen will, hat „alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können“ (§ 588 Abs 1 Satz 1 erster Fall ZPO). Diese Vorschrift entspricht - wegen der gemeinsamen Grundlage in Art 12 Abs 1 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - dem § 1036 Abs 1 Satz 1 dZPO, weshalb für die Auslegung auch auf die deutsche LuRsp zurückgegriffen werden kann.


 


Zweck der Offenlegungspflicht nach § 588 Abs 1 ZPO:


 


(a) Der Zweck der Offenlegungspflicht des Schiedsrichters liegt darin, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters für die Parteien überschaubar und überprüfbar zu machen. Die Parteien sollen in die Lage versetzt werden, sich durch Kenntnis der „bedenklichen“ (berücksichtigungswürdigen) Umstände über die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters ein möglichst verlässliches Bild zu machen. Dadurch, dass ihnen der Schiedsrichter alle Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, mitteilt, sollen sie sich frei entscheiden können, ob sie die angeführten Umstände ohne Weiters akzeptieren (in diesem Fall gelten die dargelegten Umstände als genehmigt) oder ob sie ein Ablehnungsverfahren anstrengen wollen. Es liegt also nicht am Schiedsrichter, abschließend zu beurteilen, ob der Ablehnungsgrund tatsächlich vorliegt.


 


(b) Nach hA muss sich der Schiedsrichter schon aus diesem Grund im Zweifel für die Offenlegung entscheiden. Werden dem Schiedsrichter von einer Partei zur Klärung seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit Fragen gestellt, so hat er sie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.


 


(c) Eine Pflicht zur Offenlegung besteht dann nicht, wenn die Parteien vom betreffenden Umstand ohnehin bereits Kenntnis haben und der Schiedsrichter von dieser Kenntnis weiß. Der Schiedsrichter war daher im vorliegenden Verfahren nicht zur neuerlichen Bekanntgabe der bereits im Parallelverfahren dargelegten Umstände verpflichtet.


 


Reichweite der Offenlegungspflicht nach § 588 Abs 1 ZPO:


 


(a) § 588 Abs 1 ZPO setzt die Offenlegungspflicht in einen Zusammenhang mit „Zweifeln“ an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, nicht mit „berechtigten Zweifeln“. Daher sind alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken können, seien sie berechtigt oder unberechtigt. Auch in diesem Sinn sind an die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters strenge Anforderungen zu stellen. Der Schiedsrichter hat zudem die Pflicht, in zumutbarer und angemessener Weise eigene Nachforschungen zu betreiben, ob Umstände für mögliche Konflikte bestehen.


 


(b) Ein Schiedsrichter muss allerdings nicht „über alles Mögliche“ informieren. So muss er einen Umstand nicht anzeigen, der „jenseits jeden Zweifels nicht geeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen“. Keine Offenlegungspflicht besteht daher in Bezug auf Umstände, „die von vornherein nicht geeignet [sind], bei einer vernünftigen Prozesspartei Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu wecken“.


 


(c) Wie eingangs dieses Punktes erwähnt, geht die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters über die Bekanntgabe von Umständen, die eine Ablehnung im konkreten Fall tatsächlich rechtfertigen, hinaus. Die Offenlegungspflicht umfasst alle Umstände, von denen der betroffene Schiedsrichter annehmen muss, „sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken“. Der Schiedsrichter muss sich fragen, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vom Standpunkt einer Partei bei objektiver und vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen können; insofern muss es sich um „plausible“ Zweifel handeln. Offenzulegen ist also „all das, was konkret Verdacht erzeugt“.


 


Die Frage, ob die Verletzung der Offenlegungspflicht für sich allein die Befangenheit des Schiedsrichters begründet, ist umstritten:


 


(a) Zum Teil wird in der Lehre vertreten, dass die Verletzung der Offenlegungspflicht an sich oder zumindest idR einen Ablehnungsgrund bilde, weil der Schiedsrichter durch die fehlende Offenlegung die Schiedsparteien daran hindere, von ihrem Ablehnungsgrund Gebrauch zu machen; außerdem setze sich der Schiedsrichter so dem Verdacht aus, der Sache nicht unvoreingenommen und unbefangen gegenüber zu stehen.


 


(b) Die Gegenansicht beruft sich darauf, dass eine Verletzung der Offenlegungspflicht schon deshalb nicht an sich und jedenfalls eine Ablehnung rechtfertigen könne, weil schon die Frage, ob überhaupt offenzulegen sei, mitunter im Graubereich liege, ohne dass es eine klare Antwort gebe. Eine Ablehnung sei aber bei bewusster und schuldhafter Pflichtverletzung zu rechtfertigen: Ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit eindeutig nicht begründe, dürfe nicht auf dem Weg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands doch noch zur Ablehnung des Schiedsrichters führen).


 


(c) Eine Mittelstellung nehmen Lachmann und Matusche-Beckmann/Spohnheimer ein. Nach Lachmann kann ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zumindest ein „gewichtiges Indiz“ für Befangenheit sein, „in eindeutigen Fällen“ reiche er sogar für diese Befürchtung aus. Matusche-Beckmann/Spohnheimer kommen - aus der anderen Richtung argumentierend - zu einem ähnlichen Ergebnis: Die Ansicht, die Nichtoffenlegung von Umständen begründe an sich die Besorgnis der Befangenheit, sei überzeugend, weil bei lebensnaher Betrachtung die Nichtoffenlegung aus Sicht einer verständigen Partei den Rückschluss begründen könne, dass es dem betreffenden Schiedsrichter an der nötigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehle. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Schiedsrichter plausibel darlege, weshalb er eine Tatsache nicht offen gelegt habe und dieser Vorgang objektiv geeignet sei, die berechtigten Zweifel auszuschließen. Diesem Gedanken, der sich ähnlich in BGH III ZR 72/98, NJW 1999, 2370 (2372) findet, hat Weigel entgegengehalten, es erscheine unangemessen, einen relevanten Verfahrensverstoß bereits dann zu verneinen, wenn ein möglicher Befangenheitsgrund von einem Schiedsrichter deshalb nicht offengelegt worden sei, weil er ihn selbst für unerheblich gehalten habe; vielmehr müsse es darauf ankommen, ob der nicht offengelegte Umstand objektiv geeignet sei, die Besorgnis einer Partei zu rechtfertigen, der Richter könne befangen sein.


 


Nach Ansicht des Senats trifft die Mittellösung im Kern zu: Je stärker der Vorwurf der Nichtoffenlegung wiegt, umso eher sind Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters angebracht. Zutreffend verweisen Riegler/Petsche darauf, dass der Umfang der Offenlegungsverpflichtung mitunter im „Graubereich“ liegt. Zwar sind zweifellos nicht nur solche Umstände offenzulegen, die von vornherein schlagende Ablehnungsgründe sind. Dennoch kann nicht jedes einzelne Detail, das nicht offengelegt wird (etwa weil es der Schiedsrichter als unbedeutend einstufen konnte), zur berechtigten Annahme führen, der Schiedsrichter werde sein Amt nicht unparteilich und unabhängig ausüben. Vielmehr müsste sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass der Schiedsrichter diesen Umstand bewusst verschwieg, um eine allfällige Ablehnung zu vermeiden.

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