Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 589 Abs 2 ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist; das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt
§ 489 ZPO
GZ 18 ONc 1/14p, 05.08.2014
Der Schiedsbeklagte wirft dem Einzelschiedsrichter vor, aufgrund bestimmter Umstände an sich befangen zu sein, und deshalb befangen zu sein, weil er entgegen § 588 Abs 1 ZPO einzelne dieser Umstände nicht offengelegt habe.
OGH: Diese Gründe sind nur dann inhaltlich zu prüfen, wenn der Ablehnungswerber sie rechtzeitig geltend gemacht hat. Maßgebend dafür ist - mangels anderer Vereinbarung - die dispositive Norm des § 589 Abs 2 ZPO. Danach muss die Ablehnung „binnen vier Wochen, nachdem [dem Ablehnungswerber] die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSv § 588 Abs 2 ZPO bekannt geworden ist“, erfolgen.
Nimmt man diese Bestimmung beim Wort, legt sie in Wahrheit zwei Fristen fest: eine beginnt mit der Kenntnis vom Ablehnungsgrund, die andere mit der Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Diese Fristen sind mit einem „oder“ verknüpft; damit stehen dem Ablehnungswerber beide zur Verfügung. Präkludiert ist er daher nur dann, wenn er beide versäumt; maßgebend ist daher im Ergebnis jene, die später zu laufen beginnt. Dies entspricht auch der wohl hA im Schrifttum.
Dieses Ergebnis der Wortauslegung ist sachgerecht: Erfährt der Ablehnungswerber erst nach Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts vom Ablehnungsgrund, liegt auf der Hand, dass er noch immer die Möglichkeit haben muss, diesen Umstand geltend zu machen. Maßgebend ist daher die mit Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes beginnende Frist. Aber auch im umgekehrten Fall ist es nachvollziehbar, dass der Ablehnungswerber einen ihm bekannten Grund erst geltend machen muss, wenn ihm die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt ist. Denn solange er nicht sicher sein kann, dass ein bestimmter Schiedsrichter in einem konkreten Verfahren tätig werden wird, wäre es eine Überspannung der prozessualen Sorgfaltspflicht, wenn man ihn zur präventiven Ablehnung eines bloß möglichen Schiedsrichters zwänge.
Auch die mit § 589 Abs 2 ZPO angestrebte Verfahrensbeschleunigung gebietet kein anderes Verständnis: Bevor die Zusammensetzung des Schiedsgerichts feststeht, sind ohnehin keine Verfahrensschritte möglich; insbesondere ist es das Schiedsgericht selbst, das nach § 589 Abs 2 ZPO zunächst über die Ablehnung entscheidet. Damit ist es auch aus Sicht der Verfahrensökonomie unbedenklich, wenn vor Einleitung eines konkreten Verfahrens und Bildung des Schiedsgerichts keine Obliegenheit zur Ablehnung eines - in diesem Stadium nur möglichen - Schiedsrichters besteht.