Im Fall einer Überweisung gem § 44 JN reicht es für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim - wenngleich unzuständigen - Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das - wenngleich unzuständige - Gericht gesandt wurde), weil durch die Überweisung die Gerichtshängigkeit gewahrt bleibt
§ 44 JN
GZ 18 ONc 1/14p, 05.08.2014
OGH: Im Fall einer Überweisung gem § 44 JN reicht es für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim - wenngleich unzuständigen - Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das - wenngleich unzuständige - Gericht gesandt wurde), weil durch die Überweisung die Gerichtshängigkeit gewahrt bleibt.