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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob öffentliche Unternehmen insb dann, wenn sie mit anderen öffentlichen Unternehmen verbunden sind, grundsätzlich als marktbeherrschend anzusehen sind

Nach nationaler und europäischer Rsp ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu beurteilen; dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen und mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann demnach für sich allein noch keine Marktbeherrschung begründen

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 4 KartG 2005


Schlagworte: Kartellrecht, öffentliche Unternehmen, Marktbeherrschung, marktbeherrschende Stellung, Wettbewerb, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung


GZ 4 Ob 62/13s, 23.05.2013


 


OGH: Marktbeherrschung nach § 4 KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insb auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist in der Lage, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten.

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