Das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren erfordert auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung; Bedenken, § 24 Abs 1 FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die Anmeldungsverpflichteten, nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht
§ 24 FBG, Art 6 EMRK
GZ 6 Ob 130/14g, 28.08.2014
OGH: Nach ständiger, mit dem Unionsrecht und mit der Rsp des EGMR im Einklang stehender oberstgerichtlicher Rsp erfordert das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung.
Bedenken, § 24 Abs 1 FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die Anmeldungsverpflichteten, nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht, weshalb der Anregung, diesbezüglich beim VfGH den Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs 1 FBG zu stellen, nicht nähergetreten wird. Gegen die Säumnis eines Gerichts stehen der betroffenen Partei die Beschwerde nach § 78 GOG, der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG oder schließlich bei durch Säumnis verursachten Schäden Amtshaftungsansprüche zu Gebote.