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Strafrecht

OGH: Ermessen iSd § 292 StPO

§ 292 letzter Satz StPO räumt dem OGH Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 292 StPO, § 281 StPO


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Ermessen des OGH


GZ 11 Os 159/13m, 10.12.2013


 


OGH: § 292 letzter Satz StPO räumt dem OGH Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.

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