§ 292 letzter Satz StPO räumt dem OGH Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen
§ 292 StPO, § 281 StPO
GZ 11 Os 159/13m, 10.12.2013
OGH: § 292 letzter Satz StPO räumt dem OGH Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.