Das LG hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Bf um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten; eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor
§ 285 StPO, § 281 StPO
GZ 11 Os 159/13m, 10.12.2013
OGH: Gem § 285 Abs 2 StPO hat das LG im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Bf um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b EMRK) zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum soll sicherstellen, dass dem Rechtsmittelwerber nicht nur die vom Gericht allenfalls gewährte Frist, sondern von der - nicht in die Dispositionsbefugnis des Gerichts fallenden -
vierwöchigen Ausführungsfrist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO, deren Fortlauf (ebenfalls indisponibel) gem § 285 Abs 3 dritter Satz erster Halbsatz StPO vom Zeitpunkt der Antragstellung nach § 285 Abs 2 StPO bis zur Bekanntmachung der Entscheidung darüber gehemmt wird, der nach Ende dieser Fortlaufshemmung noch offenstehende Rest zur Gänze zur Verfügung steht.
Entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung verlängerte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 19. August 2013 die Ausführungsfrist bis zum 26. August 2013. Diese gesetzwidrige Festsetzung eines bestimmten Endtermins kann im Falle längeren Postlaufes der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses die vom Gericht intendierte Fristverlängerung sogar konterkarieren.