Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden
§§ 552 ff ABGB, § 655 ABGB, § 578 ABGB
GZ 8 Ob 69/14a, 30.10.2014
OGH: Betrachtet man die eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 30. 7. 2012 für sich allein, so kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um eine den Formvorschriften des § 578 ABGB entsprechende gültige letztwillige Willenserklärung handelt, die ein Vermächtnis (§ 647 ff ABGB) zum Gegenstand hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser seine Anordnung vom Eintritt einer Bedingung abhängig machen wollte, finden sich im Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht.
Eine solche Bedingung erblickt das Berufungsgericht allerdings in der Erklärung des Erblassers auf dem „Post-it“, das er auf seiner letztwilligen Verfügung angebracht hat. Wie das Erstgericht deutet auch das Berufungsgericht diese Erklärung des Erblassers als Verwahrungsanordnung an den Notar; es erblickt darin überdies aber auch die Anordnung einer Bedingung, vor deren Erfüllung die letztwillige Verfügung nicht wirksam sein sollte.
Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht beizutreten.
Der Wortlaut einer letztwilligen Verfügung stellt nicht die einzige Quelle ihrer Auslegung (§ 655 ABGB) dar. Nach stRsp sind vielmehr auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen. Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt bzw wenigstens teilweise aufrecht bleibt. Allerdings muss die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers zuwiderlaufen („Andeutungstheorie“). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen daher nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund führt aber die Auslegung der letztwilligen Verfügung(en) des Erblassers nicht zum vom Kläger gewünschten Ergebnis, und zwar unabhängig davon, ob man nun die auf dem „Post-it“ angebrachte Erklärung des Erblassers - wie das Berufungsgericht - als selbständige letztwillige Verfügung deutet oder ob man die letztwillige Verfügung vom 30. 7. 2012 und das darauf angebrachte „Post-it“ als Einheit betrachtet.
Dass der Wortlaut der letztwilligen Verfügung vom 30. 7. 2012 keine wie immer geartete Bedingung für ihre Wirksamkeit enthält, ist nicht strittig. Aber auch im Wortlaut der auf dem „Post-it“ angebrachten Erklärung findet sich kein echter Hinweis auf eine solche Anordnung. Das erkennt auch das Berufungsgericht, das die Erklärung auf dem „Post-it“ als Verwahrungsanordnung bezeichnet und seinen Standpunkt demgemäß ausschließlich mit „außerhalb der Anordnung liegenden Umständen“ begründet. Dazu verweist es auf die Äußerungen des Erblassers knapp vor und knapp nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung, aus denen hervorgehe dass er seiner Verfügung erst nach einem Gespräch mit seinem Sohn Wirksamkeit beimessen wollte. Dieser Schluss des Berufungsgerichts lässt sich aber aus den (mündlichen) Erklärungen des Erblassers, er wolle das Haus der Klägerin überschreiben, wolle aber noch mit seinem Sohn sprechen, nicht wirklich ableiten.
In Wahrheit spricht der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt gegen diese Deutung: Nach diesen Feststellungen wurde der Erblasser von einem Freund auf die noch ausstehende Versorgung der Klägerin angesprochen. Er erklärte darauf zunächst, er werde dies nach seiner Operation machen, worauf ihn allerdings der Freund aufforderte, er solle das noch vorher regeln. Das weitere Verhalten des Erblassers lässt sich sinnvoll nur dann deuten, wenn man davon ausgeht, dass er aufgrund dieser Intervention des Freundes seine ursprüngliche Meinung geändert hat. Deshalb verfasste er die letztwillige Verfügung vom 30. 7. 2012 und sandte sie auch noch kurz vor der Operation an den Notar ab. Er wollte also offenbar noch vor seiner Operation die Versorgung der Klägerin sicherstellen, wollte dies aber dem Kläger - offenkundig um ihn nicht vor den Kopf zu stoßen - in einem persönlichen Gespräch mitteilen. Hätte er beabsichtigt, dass die Verfügung ohnedies erst nach einem Gespräch mit dem Sohn - und damit nach der Operation - wirksam wird, hätte überhaupt kein Grund für die vorherige Übersendung der letztwilligen Verfügung an den Notar bestanden. Dass in der Verwahrungsanordnung von „meiner letztwilligen Verfügung“, aber mit keinem Wort davon die Rede ist, dass die Wirksamkeit dieser Verfügung vom Gespräch mit dem Sohn abhängig sein soll, rundet dieses Bild noch zusätzlich ab.