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Zivilrecht

OGH: Originärer außerbücherlicher Eigentumserwerb bei Eintragung in Grenzkataster

Bereits nach Fristablauf gem § 25 VermG stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme; einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 25 VermG


Schlagworte: Sachenrecht, Eigentum, Eigentumserwerb, Grundbuch, Grundstück, Grenze, Grenzberichtigung, Grenzkataster, Vermessungsgesetz, Zustimmungsfiktion


GZ 7 Ob 62/13p, 17.04.2013


 


OGH: Einigen sich bei einer nach den Bestimmungen des VermG durchzuführenden Grenzverhandlung die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht über den Grenzverlauf, so ist nach § 25 Abs 2 VermG der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren (durch Einbringen einer Eigentumsklage oder eines Antrags auf Grenzberichtigung nach §§ 850 ff ABGB) anhängig zu machen. Diese Aufforderung ist ein anfechtbarer Bescheid; die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.


 


Bleibt der solcherart aufgeforderte Eigentümer untätig, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klagsführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung.


 


Durch die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der strittige Grenzverlauf geklärt und zwischen den Eigentümern der beiden Liegenschaften, zu denen die angrenzenden Grundstücke gehören, eine (neue) Grenze festgelegt. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung - als die Übergabe ersetzender Modus eines abgeleiteten Eigentumserwerbs - bedarf es dabei nicht.

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