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Zivilrecht

OGH: § 19 Abs 3 UVG – zur Frage, ob von einer Änderung auch dann auszugehen ist, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gewährt, diese Vorschüsse sodann auf Haftvorschüsse umgestellt und die ursprünglich gewährten Titelvorschüsse wieder in Geltung gesetzt werden

Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs nicht mehr gewährt werden; damit wird nämlich kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen; es stellt keine planwidrige Lücke im Gesetz dar, dass § 19 Abs 3 UVG nicht auf Haftvorschüsse anzuwenden ist

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 19 UVG, § 4 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Änderung der Vorschüsse, einstweiligen Verfügung, Haftvorschüsse


GZ 10 Ob 44/14i, 26.08.2014


 


OGH: Nach den Änderungen des UVG durch das FamRÄG 2009 ist bei Beantwortung der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation bei Gewährung von Titelvorschüssen aufgrund der einstweiligen Verfügung eine rückwirkende Erhöhung gerechtfertigt ist, § 19 Abs 3 UVG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung wird als Änderung der Vorschüsse iSd Abs 1 und 2 angesehen, wenn Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 UVG (während eines Abstammungsverfahrens) oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbetrag endgültig festgesetzt wird. Da im Gesetz nur diese beiden Fälle explizit erwähnt werden, nicht aber der Fall des Haftvorschusses nach § 4 Z 3 UVG, ist zu erschließen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers nach Umstellung auf Haftvorschüsse für rückwirkende Erhöhungen für Bezugsperioden wie im vorliegenden Fall (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage bestehen soll. Eine betragsmäßige Anpassung der Vorschüsse nach oben oder unten soll nicht in Betracht kommen, wenn keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ gegeben ist.


 


Eine planwidrige Lücke in § 19 Abs 3 UVG im Hinblick auf Haftvorschüsse ist nicht zu erkennen. Wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehalten ist, war vom Gesetzgeber eine Änderung der Voraussetzungen der Abs 1 und 2 des § 19 UVG nicht gewollt. Es ist daher weiterhin daran festzuhalten, dass die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein darf. Ist keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ gegeben, etwa weil aktuell oder in einer bereits beendeten Periode Haftvorschüsse geleistet wurden, ist eine Erhöhung nicht möglich. Die Absicht, eine Absicherung der Kinder für die Dauer des Titelverfahrens zu verbessern, wird durch § 19 Abs 3 UVG auf die dort genannten Fälle der Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG (die nur eine erstinstanzliche Feststellung der Vaterschaft und die Anhängigkeit eines Unterhaltsverfahrens im weitesten Sinn erfordert) sowie auf diejenigen Titelverfahren beschränkt, in denen eine Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist und zugleich die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 UVG vorliegen, also die Periode, für die die Vorschüsse aufgrund der einstweiligen Verfügung gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung noch nicht beendet war.


 


Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Periode, für die Vorschüsse aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgten, vor Fassung des Erhöhungsbeschlusses durch die Umstellung auf Haftvorschüsse geendet hat. (Wie sich auch aus dem späteren Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ergibt, besteht für den Zeitraum, in den die Haft fiel, kein Unterhaltsanspruch.)

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