Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen in diesem Zusammenhang dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht, die vermutet wird, erbracht wurden und zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beigetragen haben oder zur Kleidungsversorgung insbesondere während der Besuchskontakte geradezu notwendig waren
§ 231 ABGB
GZ 5 Ob 28/14z, 25.07.2014
OGH: Bei der Entscheidung über einen (an sich [teilweise] berechtigten) Antrag auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind grundsätzlich alle vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit erbrachten, die (ursprünglich titulierte Unterhaltspflicht übersteigenden) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter anspruchsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils. Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen in diesem Zusammenhang dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht, die vermutet wird, erbracht wurden und zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beigetragen haben oder - wie hier vom Vater behauptet - zur Kleidungsversorgung insbesondere während der Besuchskontakte geradezu notwendig waren.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Eltern zu erörtern und in tatsächlicher Hinsicht zu klären haben, ob und in welchem Umfang der Vater in hier relevanten Zeiträumen tatsächlich Naturalleistungen durch die Anschaffung von Kleidung für die Kinder erbracht hat, inwieweit diese Anschaffungen notwendig oder zumindest sinnvoller Beitrag zur Bedarfsdeckung waren oder ob es sich allenfalls um - freilich nicht zu vermutende - Leistungen mit Schenkungscharakter gehandelt hat.