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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Genehmigung einer (risikoreichen) Veranlagung nach § 230e ABGB aF – zur Reichweite des Schutzzwecks der Normen über mündelsichere Veranlagung, insbesondere auf Personen nach Erreichen der Volljährigkeit

Ist der Schaden bereits mit dem (gerichtlich genehmigten) Erwerb der risikoreichen Wertpapiere eingetreten, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Schädigung auch in den Normzweck der übertretenen Vorschrift fällt, sollten doch gerade derartige „unsichere“ Anlageformen hintangehalten werden; ebenso ist es evident, dass ein solcher rechtswidrig herbeigeführter Nachteil, der im Erwerb und im dadurch herbeigeführten Halten einer risikoreichen, anstelle einer risikolosen Geldanlage liegt, auch bei Erreichen der Volljährigkeit weiterbesteht, soweit die Veranlagung aufrecht bleibt, sollen doch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass der Minderjährige bei Vollendung des 18. Lebensjahres nur ausreichend sichere Werte in seinem Vermögen vorfindet

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 230e ABGB aF


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Familienrecht, Mündelgeld, gerichtliche Genehmigung einer Veranlagung, Erreichen der Volljährigkeit


GZ 1 Ob 169/14f, 22.10.2014


 


OGH: Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, besteht der Schaden der Klägerin nicht erst im Wertverlust der Anlage, der sich später realisiert hat, sondern ist - als „realer Schaden“ - bereits zu jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem sich ihr Vermögen in einer gesetzlich missbilligten Weise in der Form veränderte, dass anstelle einer mündelsicheren Veranlagung eine risikoreiche gewählt wurde. Insoweit ist auch der Vorwurf der Revisionswerberin unzutreffend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht Grundsätze der „pflichtwidrigen Anlageberatung“ herangezogen, kommt es doch für den Schadenseintritt bei pflichtwidrigem Verhalten nicht darauf an, ob gegen (vertragliche) Beratungspflichten oder aber gegen ein Schutzgesetz - hier: § 230e ABGB aF - verstoßen wurde.


 


Ist der Schaden nun aber bereits mit dem (gerichtlich genehmigten) Erwerb der risikoreichen Wertpapiere eingetreten, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Schädigung auch in den Normzweck der übertretenen Vorschrift fällt, sollten doch gerade derartige „unsichere“ Anlageformen hintangehalten werden. Ebenso ist es evident, dass ein solcher rechtswidrig herbeigeführter Nachteil, der im Erwerb und im dadurch herbeigeführten Halten einer risikoreichen, anstelle einer risikolosen Geldanlage liegt, auch bei Erreichen der Volljährigkeit weiterbesteht, soweit die Veranlagung aufrecht bleibt, sollen doch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass der Minderjährige bei Vollendung des 18. Lebensjahres nur ausreichend sichere Werte in seinem Vermögen vorfindet. Auch dass sich nach diesem Zeitpunkt ein (allenfalls weiterer) Wertverfall ereignet, soll nach dem Schutzzweck der übertretenen Norm durchaus verhindert werden, existiert doch keine gesetzliche Vorschrift, die vom erwachsen gewordenen früheren Pflegebefohlenen verlangt, umgehend der Frage nachzugehen, ob in der Vergangenheit etwa eine ungünstige vermögensrechtliche Disposition zu seinen Lasten getroffen worden ist.


 


Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, beschränkt sich die Revisionswerberin doch auf die Leugnung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, ohne etwa den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu erheben.

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